AGB's

 

AGB’s für KFZ-Reparaturen, Leistungsoptimierung und Umbauten

Stand Mai 2018

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für sämtliche Werkstattarbeiten insbesondere KFZ-Reparaturen, Leistungsoptimierungen und Umbauten (nachfolgend „Leistungen“) der Götz Motorsport GmbH, Inhaber Dieter Götz, August-Lämmle-Straße 20, 71717 Beilstein und Standort Hoftalstraße 4, 71720 Oberstenfeld (nachfolgend „Götz Motorsport“), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Götz Motorsport hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Götz Motorsport Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Götz Motorsport nimmt für den Kunden von diesem gewünschte Werkstattarbeiten an Kraftfahrzeugen einschließlich dem Einbau und Ersatz von Fahrzeugteilen und Motorsportteilen sowie Leistungsoptimierung von Motoren und Messbetrieb vor.
  2. Der Werkstattauftrag kommt in der Regel durch Aufnahme der von dem Auftraggeber beauftragten Werkstattarbeiten in einem Auftragsschein und Übergabe einer Abschrift des Auftragsscheins in Form eines Abholscheins an den Auftraggeber zustande (Werkstattauftrag).
  3. Im Auftragsschein ist neben den zu erbringenden Werkstattarbeiten soweit möglich auch der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  4. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins in Form eines Abholscheins.
  5. Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  6. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar. Technische Daten können Veränderungen unterliegen.
  7. Angebote von Götz Motorsport sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Angebote bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  8. Götz Motorsport behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  9. Bestellungen / Aufträge des Kunden sind verbindlich. Die Annahme durch Götz Motorsport kann durch schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung oder Ausführung der Leistungen erfolgen. Götz Motorsport ist berechtigt, das in der Bestellung / Auftrag liegende Vertragsangebot spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eingang anzunehmen.
  10. Alle auf Websites, in Prospekten, der Werbung, Messen, Veranstaltungen und freibleibenden Angeboten erfolgten Angaben stellen eine Einladung an den Kunden dar, eine verbindliche Bestellung abzugeben. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung oder Ausführung der Leistungen.

§ 3 Preise

  1. Preisangaben gegenüber Unternehmern gelten netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Preisangaben gegenüber Verbrauchern erfolgen unter Angabe der Bruttopreise, inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Zusätzlich zum Warenpreis anfallende Kosten für Zahlung, Verpackung und Versand werden dem Kunden mitgeteilt.
  3. Maßgeblich ist der jeweils vereinbarte Preis. Nicht im Preis enthalten sind insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Für Leistungen, die nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, hat Götz Motorsport das Recht, den Preis entsprechend zwischenzeitlich erfolgter Lohn- und Materialkostensteigerungen anzupassen. Gleiches gilt für Leistungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden. Hat Götz Motorsport mit dem Kunden die Preise abhängig von bestimmten Preisfaktoren, wie z.B. Rohstoffpreisen, vereinbart, können Veränderungen der Preisfaktoren auch unabhängig vom Leistungszeitraum zu entsprechenden Preisanpassungen führen.

§ 4 Kostenvoranschläge

  1. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Götz Motorsport ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer Woche ab Übergabe an den Kunden gebunden.
    Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden.
  3. Der Kostenvoranschlag darf bei der Abrechnung des Werkstattauftrages nur mit Zustimmung des Kunden überschritten werden.

§ 5 Fertigstellung

  1. Götz Motorsport ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin (verbindlicher Fertigstellungstermin) einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat Götz Motorsport unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Werden nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von Götz Motorsport durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist Götz Motorsport berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden sämtliche Forderungen, die Götz Motorsport gegen den Kunden zustehen, sofort fällig.
  3. Sofern Götz Motorsport durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware, Fertigstellung von Reparaturen, Leistungsoptimierung und Umbauten gehindert wird, wird Götz Motorsport für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Götz Motorsport die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhergesehene Maßnahmen insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Import- und Exportverbote, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer, Vulkanausbrüche, aber auch Feuer, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolutionen, Terrorismus, Sabotage oder wesentliche Betriebsstörungen unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dauern die Ereignisse länger als 3 Monate an, kann Götz Motorsport vom Vertrag zurückzutreten wenn die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für Götz Motorsport nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Kunden wird Götz Motorsport nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder seinen vertraglichen Pflichten innerhalb einer angemessenen Frist nachkommen wird. Bereits wirksam entstandene, gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Götz Motorsport haftet nicht für Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die Götz Motorsport nicht zu vertreten hat und ersetzt keine hierdurch entstandenen Aufwendungen oder Schäden insbesondere wird kein Ersatzfahrzeug gestellt oder die Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs erstattet. Götz Motorsport ist jedoch verpflichtet, den Kunden über die Verzögerungen zu unterrichten und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.

§ 6 Abnahme

  1. Mit der Übergabe gelten die Auftragsgegenstände bzw. Bestellgegenstände als abgenommen und ordnungsgemäß geliefert.
  2. Die Übergabe erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, am Standort Oberstenfeld von Götz Motorsport. In diesem Fall kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rechnung den Auftragsgegenstand gegen Begleichung der Rechnung abholt, §640 I 3 BGB. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
  3. Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht abgeholt, behält sich Götz Motorsport vor, als Standgeld die ortsüblichen Einstellgebühren für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu berechnen.
  4. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort verbracht oder von einem anderen Ort abgeholt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Götz Motorsport berechtigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Kunden über. Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit allerdings eine Abnahme  vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung ist bei der Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens mit Aushändigung des Auftragsgegenstandes ohne Skonto oder sonstige Nachlässe, zu entrichten, §641 I 1 BGB. Götz Motorsport ist jedoch berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn zu dem Kunden bisher noch keine Geschäftsbeziehung bestand, Lieferungen, die ins Ausland erfolgen sollen, der Kunde seinen Geschäftssitz im Ausland hat oder sonstige Gründe vorliegen, die Anlass dazu geben, an einer fristgerechten Zahlung nach Lieferung oder Leistung durch Götz Motorsport zu zweifeln.
  2. Die Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem Götz Motorsport über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Bei Annahme von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn dieser eingelöst wurde und Götz Motorsport über den Betrag verfügen kann. Diskontspesen und sonstige Scheckkosten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  3. Der Versand erfolgt gegen Nachnahme oder Vorauskasse, wobei Götz Motorsport sich die Art der Versendung vorbehält. Die zusätzlichen Kosten der Nachnahme trägt der Kunde, sofern diese Versandart auf seinen Wunsch erfolgte. Werden Sendungen nach besonderer Vereinbarung gegen Rechnung verschickt, ist der Rechnungsbetrag 10 Tage nach Erhalt ohne Abzug fällig.
  4. Bei Zahlungsverzug ist Götz Motorsport berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern und 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Unternehmern zu berechnen.
  5. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Leistungsgegenstandes oder Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen länger als 10 Tage in Rückstand, so ist Götz Motorsport nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 10 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  6. Anspruch auf Schadenersatz besteht auch dann, wenn der Kunde in der Zeit von der Bestellung bis zur Auslieferung des Auftragsgegenstandes vom Vertrag zurücktritt. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
  7. Götz Motorsport ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist Götz Motorsport berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 § 8 Lieferung

  1. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf der Transportperson am Geschäftssitz von Götz Motorsport oder am Standort Oberstenfeld von Götz Motorsport übergeben wurde oder Götz Motorsport die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, aber aufgrund einer vom Kunden angekündigten Abnahmeverweigerung durch den Kunden den Geschäftssitz, den Standort oder das Lager nicht verlassen hat. Sofern und soweit keine Lieferfristen vereinbart sind, liefert Götz Motorsport den Bestellgegenstand zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben vorbehalten, sofern das Produkt nicht erheblich geändert wird.
  3. Erfordert die Erbringung der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen durch Götz Motorsport eine Mitwirkung des Kunden, hat dieser sicherzustellen, dass Götz Motorsport alle erforderlichen und zweckmäßigen Informationen und Daten rechtzeitig sowie in erforderlicher Qualität zur Verfügung gestellt werden.
  4. Die Lieferfrist beginnt nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie den Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von Götz Motorsport. Mit Götz Motorsport nachträglich vereinbarte Änderungs- oder Ergänzungswünsche führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Liefertermine.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann Götz Motorsport den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und Lagerkosten verlangen. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Götz Motorsport ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

§ 9 Haftung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, jeden Schaden, für den Götz Motorsport aufkommen soll, unverzüglich in Textform anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
  2. Technische Änderungen und Abweichungen vom Standard des Kraftfahrzeugs oder der Kraftfahrzeugteile sind vorab Götz Motorsport bekannt zu geben. Unterbleibt eine solche Angabe, haftet Götz Motorsport für etwaige daraus entstehende Schäden nicht.
  3. Götz Motorsport haftet weder für unmittelbare oder mittelbare Schäden am Motor bzw. des gesamten Fahrzeuges, die auf Grund der Leistungsmessung und -optimierung oder dem Einbau anderer Fahrzeugteile entstehen können. Soweit bei Neufahrzeugen durch die Installation der Leistungsoptimierung die vom ursprünglichen Hersteller gewährte Werksgarantie entfällt, übernimmt Götz Motorsport seinerseits die vorgenannte Garantie nicht. Bei Fehlern der Software sind die Fehler zu beschreiben und Götz Motorsport ist ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Die Software darf nicht kopiert oder sonst vervielfältigt werden.
  4. Für eine Haftung von Götz Motorsport auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haftungsausschlüsse und –begrenzungen:
    • Götz Motorsport haftet für leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Auftraggeber regelmäßig vertrauen. In diesem Fall haftet Götz Motorsport jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Götz Motorsport haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit (§309 Nr. 7 a,b BGB), für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  6. Götz Motorsport weist ausdrücklich darauf hin, dass der Einsatz und die Nutzung von Leistungsoptimierung (z.B. Chip-Tuning) zum Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis führen und das KFZ nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden darf, es sei denn entsprechende Unterlagen sind verfügbar. Ebenfalls kann der Verlust des Versicherungsschutzes eintreten. Gegen Aufpreis kann die Änderung im KFZ-Brief eingetragen werden. Bei Motorsportteilen handelt es sich um kurzlebige spezielle Teile, für diese kann Götz Motorsport keine Garantie oder Haftung übernehmen.
  7. Erklärungen von Götz Motorsport im Zusammenhang mit dem Vertrag (Leistungsbeschreibung, Bezugnahme auf DIN) beinhalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel bedarf die Übernahme einer Garantie einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch Götz Motorsport.
  8. Soweit die Haftung von Götz Motorsport ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

  1. An dem Gegenstand, der aufgrund des Auftrages in den Besitz von Götz Motorsport gelangt ist, steht Götz Motorsport wegen aller, auch anderweitiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht zu.
  2. Götz Motorsport ist zur Pfandverwertung im Wege des freihändigen Verkaufs berechtigt. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte Götz Motorsport bekannte Anschrift des Kunden.
  3. Gegen Ansprüche von Götz Motorsport kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

 § 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Durch Götz Motorsport verbaute Gegenstände bzw. Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der uns zustehenden Forderungen einschließlich aller Kosten Eigentum von Götz Motorsport, §449 I BGB. Gegenüber Unternehmern bleiben verbaute Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Kosten Eigentum von Götz Motorsport, sog. Kontokorrentvorbehalt. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind alle Veränderung zum Nachteil von Götz Motorsport, Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Leistungsgegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Götz Motorsport unzulässig.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser (inkl. Leitungswasser)- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt Götz Motorsport schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Götz Motorsport nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Götz Motorsport zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Götz Motorsport bleiben unberührt. Der Kunde hat Götz Motorsport auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann Götz Motorsport die Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen und den Kunden mit den Kosten belasten.
  3. Werden die gelieferten Gegenstände vernichtet, beschädigt oder gepfändet, so ist dies Götz Motorsport unverzüglich in Textform mitzuteilen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Götz Motorsport zu informieren und an den Maßnahmen von Götz Motorsport zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Kunde trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
  4. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet.
  5. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Götz Motorsport ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Götz Motorsport nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Götz Motorsport zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Götz Motorsport abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Götz Motorsport einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Götz Motorsport abzuführen. Götz Motorsport kann die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Götz Motorsport nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn sich die Kreditwürdigkeit oder Vermögenslage des Kunden verschlechtert, er in sonstiger Weise die für die Vertragserfüllung maßgebliche geschäftliche Tätigkeit einstellt oder aus sonstigen Gründen zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht mehr in der Lage ist. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung von Götz Motorsport. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann Götz Motorsport verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  6. Ebenso ist Götz Motorsport jede Änderung der Anschrift des Kunden oder des Standortes der gelieferten Gegenstände unverzüglich mitzuteilen. Alle Kosten, die Götz Motorsport durch die Geltendmachung des Eigentumsrechts entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden erfolgt stets für Götz Motorsport. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Götz Motorsport nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt Götz Motorsport das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für Götz Motorsport. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
  8. Götz Motorsport ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Götz Motorsport aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

 § 12 Mängel und Gewährleistung

  1. Mängel der Werkstattarbeiten sind Götz Motorsport unverzüglich nach ihrer Feststellung in Textform anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
  2. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen im Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  3. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, erfolgt der Auftrag unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit Götz Motorsport auf Grund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird.
  4. Im Fall des Fremdteileinbaus (nicht aus dem Sortiment von Götz Motorsport stammenden und vom Kunden mitgebrachten Teilen und Zubehör, gilt auch für das Einfüllen von fremden Ölen, etc.) übernimmt Götz Motorsport keine Haftung, insbesondere auch nicht für Folgeschäden, die der Kunde durch die nicht nach den üblichen Wertmaßstäben erfolgte Reparatur oder die eventuelle Mangelhaftigkeit der Fremdteile oder deren Einbau erleidet.
  5. Wenn ein Mangel, für den ein Gewährleistungsanspruch besteht, außerhalb der Werkstatt von Götz Motorsport behoben werden soll, muss vor Beginn der Arbeiten die Zustimmung von Götz Motorsport eingeholt werden. Ist die Einholung der vorhergehenden Zustimmung dem Kunden nicht zumutbar, ist sie unverzüglich nachzuholen. Der Kunde hat gegenüber dem fremden Betrieb, wenn nicht vorher etwas anderes vereinbart worden ist, in Vorlage zu treten und bei Götz Motorsport unter Einreichung aller Rechnungsunterlagen über zwischenzeitlich durchgeführte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der mangelhaften Teile einen Gewährleistungsantrag in Textform zu stellen.
  6. Ersetzte Teile werden Eigentum von Götz Motorsport.
  7. Schäden, welche aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Anbringung oder Überbeanspruchung des Auftragsgegenstandes oder durch die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Auftragsgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung oder Serviceheft) entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  8. Götz Motorsport weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass Schäden, die aufgrund Verschleißes durch überdurchschnittlich hohe Laufleistungen (mehr als 30.000 km/Jahr) oder rennähnlichem Betrieb entstanden sind, von der Gewährleistung ausgenommen sind.
  9. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen geleisteter Garantien für die Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes oder wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  10. Gegenüber Unternehmern ist der Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der verschuldensunabhängigen Nacherfüllung wird ausgeschlossen. §§445a, 445b BGB finden keine Anwendung.

§13 Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm über Götz Motorsport zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von Götz Motorsport ist der Standort (Hoftalstraße 4 ,71720 Oberstenfeld) soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder sich aus zwingenden Verbraucherschutzvorschriften ergibt.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, die Klage beim Amtsgericht Heilbronn bzw. beim Landgericht Heilbronn zu erheben.
  3. Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu Götz Motorsport gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
  4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Götz Motorsport möglich.

 

Götz Motorsport GmbH
August-Lämmle-Straße 20
71717 Beilstein

www.götz-motorsport.net